RS Vwgh 1988/10/13 88/08/0226

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Veröffentlicht am 13.10.1988
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1469/62 E 5. Dezember 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Das Wesen der Sozialversicherung besteht in der Schaffung von Riskengemeinschaften, die die gegenseitige Verbundenheit des einzelnen und der Gemeinschaft und ihr wechselseitiges Eintreten füreinander in den Notfällen des Lebens bezwecken, wobei keineswegs jeder Beitragsleistung des Einzelnen eine Gegenleistung der Gesamtheit der Versicherten an diesen gegenüberstehen muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080226.X04

Im RIS seit

01.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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