RS Vwgh 1988/10/13 88/17/0058

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Veröffentlicht am 13.10.1988
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Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StPO 1975 §79 Abs2;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989/107;

Rechtssatz

Die Zustellung der Zahlungsaufträge an den Zahlungspflichtigen persönlich erfolgt dann zu Recht, wenn der Zahlungspflichtige im Verfahren vor dem Kostenbeamten keinen Vertreter namhaft gemacht hatte (Hinweis auf E 16.6.1980, 0321/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170058.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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