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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ASVG §49 Abs1;Rechtssatz
Unter dem Begriff des "Arbeitslohnes" iSd Abschnittes X des Kollektivvertrages für das eisen - und metallverarbeitende Gewerbe ist nur der Grundlohn zu verstehen, zu dem noch die nach Z 1 und 2 des Abschnittes X des Kollektivvertrages in den Verdienst einzubeziehende Entgeltsteile hinzukommen (Hinweis auf E 25.4.1985, 85/08/0003).
Schlagworte
KollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080179.X02Im RIS seit
30.11.2006