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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
LAG §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/08/0131 E 23. Mai 1985 RS 4Stammrechtssatz
Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt, hiebei kann die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen (Hinweis E 26.5.1965, 0321/65, VwSlg 6713 A/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080196.X01Im RIS seit
18.05.2006Zuletzt aktualisiert am
22.04.2009