RS Vwgh 1988/10/13 86/08/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1988
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LAG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0131 E 23. Mai 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Ein Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist schon dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt, hiebei kann die Absicht auf Erzielung eines Gewinnes fehlen (Hinweis E 26.5.1965, 0321/65, VwSlg 6713 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080196.X01

Im RIS seit

18.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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