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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §7 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 107;Rechtssatz
Sind in einem Bescheid mehrere Personen als Bescheidadressaten (Empfänger) genannt, die vom selben Rechtsanwalt vertreten werden, dann tritt Heilung des Zustellmangels nach § 9 ZustG ein, wenn dem Rechtsanwalt (Zustellungsbevollmächtigten) eine Ausfertigung des Bescheides tatsächlich zugekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170135.X01Im RIS seit
13.10.1988Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013