RS Vwgh 1988/10/13 88/17/0135

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Veröffentlicht am 13.10.1988
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GEG §7 Abs1;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 107;

Rechtssatz

Sind in einem Bescheid mehrere Personen als Bescheidadressaten (Empfänger) genannt, die vom selben Rechtsanwalt vertreten werden, dann tritt Heilung des Zustellmangels nach § 9 ZustG ein, wenn dem Rechtsanwalt (Zustellungsbevollmächtigten) eine Ausfertigung des Bescheides tatsächlich zugekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170135.X01

Im RIS seit

13.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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