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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §64 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 114;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0148 E 23. März 1988 VwSlg 6306 F/1988 RS 1Stammrechtssatz
Abfertigungsansprüche entstehen erst dann, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die positiven und negativen Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch gegeben sind. Solange nicht sämtliche, sondern nur einige Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch verwirklicht sind, ist der Anspruch des Dienstnehmers und damit die Schuld des Dienstgebers nicht entstanden, sodaß eine Berücksichtigung von Rückstellungen für Abfertigungen als Schulden bei der Ermittlung des Einheitswertes nicht in Betracht kommt (Hinweis E 11.3.1983, 81/17/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150077.X01Im RIS seit
14.01.2002