RS Vwgh 1988/10/17 87/15/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1988
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 114;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0148 E 23. März 1988 VwSlg 6306 F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Abfertigungsansprüche entstehen erst dann, wenn im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die positiven und negativen Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch gegeben sind. Solange nicht sämtliche, sondern nur einige Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch verwirklicht sind, ist der Anspruch des Dienstnehmers und damit die Schuld des Dienstgebers nicht entstanden, sodaß eine Berücksichtigung von Rückstellungen für Abfertigungen als Schulden bei der Ermittlung des Einheitswertes nicht in Betracht kommt (Hinweis E 11.3.1983, 81/17/0048).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150077.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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