Index
L70507 Schischule TirolNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Im fortgesetzten Verfahren bildet die dem Mitbeteiligten erteilte Schischulbewilligung in Anbetracht des Wegfalles des "Schischulmonopols" (Anlassfallwirkung) kein rechtliches Hindernis mehr für die Erteilung einer inhaltsgleichen Bewilligung an den Bfr. Aus den Bestimmungen des Tiroler Schischulgesetzes in der "bereinigten Fassung" (Aufhebung des § 6 und teilweise Aufhebung der §§ 7 Abs 3 und 10 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz durch den VfGH mit E vom 12.3.1988, G 154/87 ua) lässt sich kein rechtlich geschütztes Interesse eines Bewerbers um eine Schischulbewilligung des Inhaltes ableiten, dass einem Mitbewerber eine solche Bewilligung nur bei Vorliegen der im Tiroler Schischulgesetz normierten Voraussetzungen erteilt wird. Damit ist die Beschwerde im Umfang des auf die Aufhebung des Bescheidspruches gerichteten Begehrens, mit dem dem Mitbeteiligten die Schischulbewilligung erteilt worden ist, gegenstandslos geworden, wenn auch nicht durch Klaglosstellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986100141.X02Im RIS seit
18.08.2006