Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BewG 1955 §6 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 114;Rechtssatz
Bei der Pensionszusage handelt es sich um eine bedingte Last. Wenn auch die Pensionszusage bereits die Verpflichtung des Unternehmers zu ihrer Einhaltung zum Entstehen bringt, so kommt die Belastung, also die Pensionschuld, erst mit dem Eintritt des völlig ungewissen Ereignisses des Pensionsanfalles zu ihrer Kraft. Auch bei Pensionsanwartschaften handelt es sich wegen der den Pensionszusagen anhaftenden aufschiebenden Bedingung nicht um abzugsfähige Schulden iSd BewG 1955.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150077.X02Im RIS seit
14.01.2002