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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §12;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/6, 360; ÖStZ 1989, 109;Rechtssatz
Leistet ein Kommaditist anläßlich der Gesellschaftsgründung der KG zwar ein Darlehen, nicht aber die bedungene Einlage, so haftet die Einlage noch aus, da dieses Darlehen nicht auf Grund des Gesellschaftsvertrages, sondern aus einem "Drittverhältnis" erbracht wird. Ein "Drittverhältnis" ist ein zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft begründetes Rechtsverhältnis, das nicht den Gesellschaftsvertrag, sondern ein anderes Rechtsgeschäft (hier einen Darlehensvertrag) zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft zur Grundlage hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150151.X01Im RIS seit
17.10.1988