RS Vwgh 1988/10/17 87/15/0151

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Veröffentlicht am 17.10.1988
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §12;
HGB §161 Abs1;
HGB §171 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/6, 360; ÖStZ 1989, 109;

Rechtssatz

Leistet ein Kommaditist anläßlich der Gesellschaftsgründung der KG zwar ein Darlehen, nicht aber die bedungene Einlage, so haftet die Einlage noch aus, da dieses Darlehen nicht auf Grund des Gesellschaftsvertrages, sondern aus einem "Drittverhältnis" erbracht wird. Ein "Drittverhältnis" ist ein zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft begründetes Rechtsverhältnis, das nicht den Gesellschaftsvertrag, sondern ein anderes Rechtsgeschäft (hier einen Darlehensvertrag) zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft zur Grundlage hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150151.X01

Im RIS seit

17.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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