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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §221a Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 162;Rechtssatz
Wird der im angefochtenen USt-Bescheid gegenüber dem Bf wegen nicht zeitgerechter Entrichtung der USt nach § 218 Abs 2 BAO festgesetzte Säumniszuschlag (im Anschluß an die inzwischen unter Anwendung des § 48 BAO erfolgte Aufhebung des betreffenden USt-Bescheides) in sinngemäßer Anwendung des § 221a Abs 2 BAO iVm § 293a BAO abgeschrieben, so ist die Beschwerde, soweit mit ihr die Abweisung der gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge zur USt gerichteten Berufung des Bf bekämpft wird, für gegenstandslos zu erkären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 7.5.1987, 86/16/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150156.X02Im RIS seit
17.10.1988