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32/06 VerkehrsteuernNorm
KFG 1967 §104 Abs9;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 153;Rechtssatz
Aus keiner Vorschrift des StVBG kann ein Hinweis dafür entnommen werden, daß bei der Berechnung des zu entrichtenden Straßenverkehrsbeitrages und insbesondere bei Anwendung der Befreiungsbestimmung des § 2 Z 9 StVBG das in § 104 Abs 9 KFG bei Kraftwagen mit Anhängern mit 38000 kg limitierte höchste zulässige "Gesamtgewicht" Entscheidungskriterium ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150095.X05Im RIS seit
19.03.2001