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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs5;Rechtssatz
Ist die Partei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, dann ist der noch an sie gerichtete Bescheid ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkungen entfaltet, mag er auch dem Rechtsvertreter der Partei zugestellt worden sein. Ein seinerzeit vom Verstorbenen bevollmächtigter Rechtsanwalt ist daher zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde namens des Verstorbenen nicht berechtigt (Hinweis auf B 7.10.1976, 1803/76, VwSlg 5027 F/1976, B 28.1.1977, 1519/76 und B 17.9.1981, 81/16/0065).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150152.X01Im RIS seit
12.03.2008