RS Vwgh 1988/10/17 87/15/0152

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Veröffentlicht am 17.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §23 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ist die Partei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, dann ist der noch an sie gerichtete Bescheid ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkungen entfaltet, mag er auch dem Rechtsvertreter der Partei zugestellt worden sein. Ein seinerzeit vom Verstorbenen bevollmächtigter Rechtsanwalt ist daher zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde namens des Verstorbenen nicht berechtigt (Hinweis auf B 7.10.1976, 1803/76, VwSlg 5027 F/1976, B 28.1.1977, 1519/76 und B 17.9.1981, 81/16/0065).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150152.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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