RS Vwgh 1988/10/17 87/15/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1988
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
54/04 EG

Norm

UStG 1972 §7 Abs3 idF 1979/101;
VersandverfahrenDG 1973 §2 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, S 213;

Rechtssatz

Der Ausfuhrnachweis gem § 7 Abs 3 letzter Satz UStG idF BGBl 1979/101 in Form der Ausfuhrbescheinigung für USt-Zwecke ("U34") kann zwar auch bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen nicht durch andere Nachweise ersetzt werden (Hinweis auf E 3.7.1980, 1289/80), ein nicht vollständig ausgefülltes Formular einer Ausfuhrbescheinigung ("U34"), das ordnungsgemäss von der Abgangszollstelle bestätigt wurde, macht jedoch Beweis für die erfolgte Ausfuhr (Hinweis auf E 13.5.1982, 3081/79, VwSlg 5688 F/1982). Beim gemeinschaftlichen Versandverfahren kann die Ausfuhrbescheinigung ("U34") nicht isoliert ohne Berücksichtigung der in ihr ausdrücklich mit den jeweiligen Nummern angeführten Anmeldungen "T1(eins)" gesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150148.X02

Im RIS seit

17.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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