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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §870;Rechtssatz
Wurde bei Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes auf den Erklärenden Zwang ausgeübt (im vorliegenden Beschwerdefall nach dem Beschwerdevorbringen dadurch, daß davon die Ausfolgung von Führerscheinen abhängig gemacht wurde), so ist ein solcher Verzicht unwirksam. Die Erzwingung eines solchen Rechtsmittelverzichtes kann den Gezwungenen nicht in seinen Rechten verletzen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110213.X02Im RIS seit
11.07.2001