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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §100 Abs2;Rechtssatz
Wenn schon einmal ein als bevorzugter Wasserbau erklärtes Vorhaben vor dessen Bewilligung eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 114 Abs 2 in Verbindung mit § 115 Abs 2 WRG durchgeführt worden ist, muss auch im Falle der späteren auch nur teilweisen Abänderung des Projektes eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 107 Abs 1 WRG mit den durch die Abänderung des Projektes berührten Parteien durchgeführt werden (Hinweis E 12.9.1963, 2107/62, VwSlg 6087 A/1963 und E 1.7.1986, 84/07/0375, VwSlg 12188 A/1986).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986070271.X01Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013