RS Vwgh 1988/10/18 86/07/0271

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §114 Abs2;
WRG 1959 §115 Abs2;

Rechtssatz

Wenn schon einmal ein als bevorzugter Wasserbau erklärtes Vorhaben vor dessen Bewilligung eine mündliche Verhandlung gemäß §§ 114 Abs 2 in Verbindung mit § 115 Abs 2 WRG durchgeführt worden ist, muss auch im Falle der späteren auch nur teilweisen Abänderung des Projektes eine mündliche Verhandlung im Sinne des § 107 Abs 1 WRG mit den durch die Abänderung des Projektes berührten Parteien durchgeführt werden (Hinweis E 12.9.1963, 2107/62, VwSlg 6087 A/1963 und E 1.7.1986, 84/07/0375, VwSlg 12188 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986070271.X01

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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