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23/01 KonkursordnungNorm
AnfO §2 Z3;Rechtssatz
Nach § 1 Abs 3 Z 1 IESG ist lediglich zu beurteilen, ob ein (an sich gem § 1 Abs 2 IESG) gesicherter Anspruch durch eine "im Sinne" der AnfO bzw. der KO anfechtbare Rechtshandlung (hier: eine Gehaltserhöhung) erworben wurde. Es kommt daher nur auf das Vorliegen eines entsprechenden Anfechtungstatbestandes an, sodass der Umstand, dass sich die Behörde allenfalls fälschlicherweise auf einen Anfechtungstatbestand nach der AnfO (hier: § 2 Z 3 iVm § 4 Abs 2) anstatt auf einen solchen praktisch identen nach der KO (hier: § 28 Z 3 iVm § 32 Abs 2) bezogen hat, ohne Bedeutung ist. Es stellt auch eine Befriedigungsverletzung (des Arbeitsamtes oder des Fonds) keine Voraussetzung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110059.X01Im RIS seit
01.02.2007