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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §15;Rechtssatz
Schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann bei einem Stehimbiss zur Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Pommes frites, belegten Brötchen und üblichen kalten Beigaben und zum Verkauf von warmen oder kalten Speisen, im Hinblick auf das bei der Speisenzubereitung anfallende (heiße!) Frittierfett, eine Eignung der Betriebsanlage, die in § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040053.X01Im RIS seit
12.10.2006