RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0053

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §15;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §74 Abs2;

Rechtssatz

Schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann bei einem Stehimbiss zur Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Pommes frites, belegten Brötchen und üblichen kalten Beigaben und zum Verkauf von warmen oder kalten Speisen, im Hinblick auf das bei der Speisenzubereitung anfallende (heiße!) Frittierfett, eine Eignung der Betriebsanlage, die in § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen oder nachteiligen Einwirkungen herbeizuführen, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040053.X01

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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