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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einfriedungsmauern und Mauerpfeiler bestimmter Höhe (2,50 m, 4 m) unterliegen nach § 60 Abs 1 lit b der Wr BauO der Bewilligungspflicht; dazu bedarf es keiner Beweisaufnahme durch einen technischen Sachverständigen; (Hinweis E 10.12.1962, 0766/61). Dass für die Errichtung solcher Mauern ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, konnte die Behörde zu Recht als offenkundig iSd § 45 Abs 1 AVG annehmen. Bei nicht sachgemäßer Herstellung kann Einsturzgefahr und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen gegeben sein.
Schlagworte
Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050184.X01Im RIS seit
02.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012