RS Vwgh 1988/10/18 88/05/0184

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litb;

Rechtssatz

Einfriedungsmauern und Mauerpfeiler bestimmter Höhe (2,50 m, 4 m) unterliegen nach § 60 Abs 1 lit b der Wr BauO der Bewilligungspflicht; dazu bedarf es keiner Beweisaufnahme durch einen technischen Sachverständigen; (Hinweis E 10.12.1962, 0766/61). Dass für die Errichtung solcher Mauern ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, konnte die Behörde zu Recht als offenkundig iSd § 45 Abs 1 AVG annehmen. Bei nicht sachgemäßer Herstellung kann Einsturzgefahr und sohin eine Gefährdung von Personen und Sachen gegeben sein.

Schlagworte

Parteiengehör offenkundige notorische TatsachenBeweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050184.X01

Im RIS seit

02.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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