TE Vfgh Erkenntnis 2003/6/27 G300/02 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2003
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art5
BVG-Altersgrenzen
ASVG §261
ASVG §264
ASVG §253a, §253b, §253c
ASVG §588
BDG 1979
BezügeG 1972
BSVG §136
BSVG §122, §122a, §122b
Bundesbahn-PensionsG
BundesbezügeG
BundestheaterpensionsG
GehG 1956
GSVG §145
GSVG §131, §131a, §131b
LDG 1984
LLDG 1985
NebengebührenzulagenG
PensionsreformG 2000
PensionsreformG 2001
PG 1965
RDG
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 Art1, Art2, Art3
TeilpensionsG
VfGG §62 Abs1 erster Satz
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

Teilweise Zurückweisung, teilweise Abweisung, teilweise Stattgabe eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung der Pensionsreform 2000; bereits aufgehobene Regelungen des PensionsreformG 2000 kein tauglicher Anfechtungsgegenstand; keine ausreichende Darlegung von Bedenken hinsichtlich der dienst- und bezügerechtlichen Regelungen der Beamten; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen betreffend die Erhöhung des Pensionsanfallsalters im Sozialrechts-ÄnderungsG 2000; Übergangsfristen ausreichend; relativ geringe Intensität des Eingriffs in wohlerworbene Rechte durch kurzfristigen Aufschub des Pensionsantrittes; keine Verletzung im Eigentumsrecht sowie kein Verstoß gegen das BVG über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten; keine Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen; Gleichheitswidrigkeit der Regelungen betreffend die Berechnung der Witwen- bzw Witwerpension durch das SRÄG 2000; keine Verfassungswidrigkeit der Abschläge bei vorzeitigem Pensionsantritt; keine unsachliche Schaffung von Unterschieden zwischen dem Pensionssystem der Beamten und anderen Pensionssystemen

Spruch

I. Der Antrag wird, insoweit er auf die Aufhebung von Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), des Pensionsgesetzes 1965 (PG), des Nebengebührenzulagengesetzes, des Richterdienstgesetzes (RDG), des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG), des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 (LLDG), des Bundestheaterpensionsgesetzes (BThPG), des Teilpensionsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (BB-PG), des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VfGG) und des Bezügegesetzes gerichtet ist, zurückgewiesen.

II. Die folgenden bundesgesetzlichen Bestimmungen werden als verfassungswidrig aufgehoben:

1. §264 Abs2 bis 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 1955/189, idF BGBl. 1995/132, BGBl. 1996/411, BGBl. I 1997/61, BGBl. I 1998/138, BGBl. I 2000/92 und BGBl. I 2001/67;

2. §145 Abs2 bis 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. 1978/560, idF BGBl. 1995/132, BGBl. 1996/412, BGBl. I 1997/61, BGBl. I 1998/139, BGBl. I 2000/92 und BGBl. I 2001/67;

3. §136 Abs2 bis 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. 1978/559, idF BGBl. 1995/132, BGBl. 1996/413, BGBl. I 1997/61, BGBl. I 1998/140, BGBl. I 2000/92 und BGBl. I 2001/67.

Die Aufhebung dieser Bestimmungen tritt mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.

III. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Zur Rechtslage

1. Die Erhöhung des Pensionsanfallsalters

Mit der Änderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), sämtliche idF des als Sammelgesetz ergangenen Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 (SRÄG), BGBl. I 92, weiters des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG), des Richterdienstgesetzes (RDG), des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG), des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerdienstgesetzes (LLDG), des Bundestheaterpensionsgesetzes (BThPG) und des Bundesgesetzes über die Pensionsvorsorge der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen (BB-PG), sämtliche idF des als Sammelgesetz ergangenen PensionsreformG 2001, BGBl. I 86, sowie des BezügeG, idF BGBl. I 2000/97, wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst - das Anfallsalter für bestimmte Formen der Alterspension in den verschiedenen Systemen der gesetzlichen bzw. staatlichen Altersversorgung - stufenweise über einen Zeitraum von zwei Jahren - um eineinhalb Jahre angehoben. Im Einzelnen ist dazu auf Folgendes hinzuweisen:

1.1.1. Im Sozialversicherungsrecht besteht - von sonstigen Voraussetzungen abgesehen - im Allgemeinen ein Anspruch auf Alterspension für männliche Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, für weibliche Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter, §253 Abs1 ASVG).

1.1.2. Für besondere Versicherungsfälle sieht das Sozialversicherungsrecht eine vorzeitige Alterspension vor, u. zw. bei Arbeitslosigkeit (§253a ASVG, §131a GSVG und §122b BSVG), bei langer Versicherungsdauer (§253b ASVG, §131 GSVG und, §122 BSVG) sowie für die Gleitpension (§253c ASVG, §131b GSVG und §122b BSVG). In der Fassung vor dem Inkrafttreten des SRÄG 2000 sahen diese Bestimmungen für männliche Versicherte die Vollendung des 60. Lebensjahres und für weibliche Versicherte die Vollendung des 55. Lebensjahres als Pensionsalter vor.

§253a Abs1 ASVG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit lautete idF vor dem SRÄG 2000 wie folgt (im Wesentlichen gleichlautend §131a Abs1 GSVG und §122a Abs1 BSVG):

"§253a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

1. die Wartezeit (§236) erfüllt ist,

2. am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß den §§227a und 228a dieses Bundesgesetzes, gemäß §116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß §107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt, und

3. der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs2) die Voraussetzung des §253b Abs1 Z4 erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (§223 Abs2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben. "

§253b Abs1 ASVG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer lautete idF vor dem SRÄG 2000 wie folgt (im Wesentlichen gleichlautend §131 Abs1 GSVG und §122 Abs1 BSVG):

"§253b. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

1. die Wartezeit (§236) erfüllt ist,

2. a) am Stichtag 450 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate oder

b) 420 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind,

3. [aufgehoben; BGBl. 1996/201]

4. der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß §5 Abs2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach §5 Abs2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33 000 S nicht übersteigt. Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gemäß §11 Abs2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht. "

§253c Abs1 ASVG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Gleitpension lautete idF vor dem SRÄG 2000 (im Wesentlichen gleichlautend §131b Abs1 GSVG und §122b Abs1 BSVG):

"§253c. (1) Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn

1.a) die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag - erfüllt sind oder

b) die Wartezeit (§236) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vorliegen und seit der Vollendung des 60. Lebensjahres bei Männern bzw. des 55. Lebensjahres bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;

2. die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß §227 Abs1 Z5 oder Ersatzmonate gemäß §227 Abs1 Z6 sind;

3. der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§253 Abs1) gestellt wird und gleichzeitig

a) im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und

b) nachgewiesen wird, dass Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder - im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag - von höchstens 70 % der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lita) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird."

1.1.3.1. Mit Art1 Z23 des SRÄG 2000 wurde §253a Abs1 ASVG im Wesentlichen dahingehend geändert, dass im Einleitungssatz der Ausdruck "60. Lebensjahres" (für männliche Versicherte) durch den Ausdruck "738. Lebensmonates" und der Ausdruck "55. Lebensjahres" (für weibliche Versicherte) durch den Ausdruck "678. Lebensmonates" ersetzt wurde. Dadurch wurde das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit jeweils um 1,5 Lebensjahre hinauf gesetzt, für männliche Versicherte somit auf 61,5 Lebensjahre und für weibliche Versicherte auf 56,5 Lebensjahre. In gleicher Weise wurde mit Art1 Z25 SRÄG 2000 das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §253b Abs1 ASVG und mit Art1 Z27 und 28 SRÄG 2000 das Antrittsalter für die Gleitpension gemäß 253c Abs1 ASVG erhöht.

1.1.3.2. Gemäß §588 Abs1 Z1 ASVG, idFd SRÄG 2000, traten diese Änderungen mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

Die Übergangsbestimmung des §588 Abs6 ASVG, idFd SRÄG 2000, sieht dazu vor, dass das erhöhte Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bzw. die Gleitpension nur auf Versicherungsfälle anzuwenden ist, bei denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt; weiters wird bestimmt, dass dieses Pensionsanfallsalter beginnend mit 1. Oktober 2000 und in der Folge alle drei Monate um jeweils zwei Monate erhöht wird, bis schließlich mit 1. Oktober 2002 die volle Erhöhung um insgesamt 18 Monate wirksam wird.

§588 Abs6 ASVG, idFd SRÄG 2000, lautet wie folgt (im Wesentlichen gleichlautend §286 Abs4 GSVG und §276 Abs4 BSVG):

"(6) Die §§253a Abs1, 253b Abs1, 253c Abs1 und 264 Abs1 Z1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. September 2000 liegt, jedoch tritt jeweils

1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000       der 720. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder

Dezember 2000                               der 722. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001       der 724. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001            der 726. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001     der 728. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder Dezember 2001 der 730. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002       der 732. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002             der 734. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002      der 736. Lebensmonat;

2. an die Stelle des 678. Lebensmonates, wenn die Versicherte das 55. Lebensjahr vollendet

bis einschließlich 30. September 2000      der 660. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder

   Dezember 2000                           der 662. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2001      der 664. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2001           der 666. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2001    der 668. Lebensmonat,

im Oktober oder November oder

   Dezember 2001                           der 670. Lebensmonat,

im Jänner oder Februar oder März 2002      der 672. Lebensmonat,

im April oder Mai oder Juni 2002           der 674. Lebensmonat,

im Juli oder August oder September 2002    der 676. Lebensmonat."

1.1.3.3. Von dieser Erhöhung des Pensionsanfallsalters für die vorzeitige Alterspension bzw. die Gleitpension sind gemäß §588 Abs7 ASVG jedoch bestimmte Versicherte ausgenommen.

Männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, also Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung des Pensionsanfallsalters am 1. Oktober 2000 fünf Jahre vor der Erreichung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension iS der vor dem SRÄG 2000 geltenden Regelungen standen, sind von der Erhöhung ausgenommen, wenn und sobald sie (bei männlichen Versicherten) 540 Beitragsmonate (entspricht 45 Jahren) bzw. (bei weiblichen Versicherten) 480 Beitragsmonate (entspricht 40 Jahren) erworben haben; dabei sind Kindererziehungszeiten bis zu fünf Jahren, Präsenz- oder Zivildienstzeiten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen.

§588 Abs7 ASVG idFd SRÄG 2000 lautet wie folgt (im Wesentlichen gleichlautend §286 Abs5 GSVG und §276 Abs5 BSVG):

"(7) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1945 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Oktober 1950 geboren sind, sind die §§253a Abs1, 253b Abs1 und 253c Abs1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 so anzuwenden, dass

1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,

2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;

dabei sind auch zu berücksichtigen:

-

bis zu 60 Ersatzmonate nach den §§227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder nach den §§116a oder 116b GSVG oder nach den §§107a oder 107b BSVG, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken,

-

bis zu zwölf Ersatzmonate nach §227 Abs1 Z7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach §116 Abs1 Z3 GSVG oder nach §107 Abs1 Z3 BSVG, soweit es sich um Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes handelt.

§261 Abs4 ist so anzuwenden, dass das Höchstausmaß der Verminderung höchstens zehn Steigerungspunkte beträgt."

1.1.3.4. Im GSVG sind gleichartige Regelungen betreffend die Erhöhung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension bzw. die Gleitpension vorgesehen, und zwar in §131 Abs1 GSVG, idF Art2 Z11 SRÄG 2000, für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (entsprechend §253b Abs1 ASVG), in §131a Abs1 GSVG, idFd Art2 Z13 SRÄG 2000, für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (entsprechend §253a Abs1 ASVG) und in §131b Abs1 GSVG, idFd Art2 Z15 und 16 SRÄG 2000, für die Gleitpension (entsprechend §253c Abs1 ASVG); die - dem §588 Abs1 Z1, Abs6 und 7 ASVG entsprechenden Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen finden sich in §286 Abs1 Z1, Abs4 und 5 GSVG idFd Art2 Z31 SRÄG 2000.

1.1.3.5. Auch im BSVG sind derartige Regelungen vorgesehen, und zwar in §122 Abs1 BSVG, idFd Art3 Z8 SRÄG 2000, für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, in §122a Abs1 BSVG idFd Art3 Z10 SRÄG 2000, für die Erhöhung des Zugangsalters für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit und in §122b Abs1 BSVG, idFd Art3 Z12 und 13 SRÄG 2000, für die Gleitpension; die Inkrafttretungs- und Übergangsregelungen finden sich in Abs1 Z l, §276 Abs4 und 5 BSVG, idFd Art3 Z28 SRÄG 2000.

1.1.3.6. §588 Abs15 ASVG sieht überdies vor, dass auf Versicherte, die nach der am 30. September 2000 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit 1. Oktober oder 1. November oder 1. Dezember 2000 oder 1. Jänner oder 1. Februar 2001 hätten und deren Arbeitsverhältnis bis 30. Juni 2000 zu einem Termin zwischen dem 31. August und dem 31. Dezember 2000 wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, §253b ASVG in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.

§588 Abs15 ASVG idFd SRÄG 2000 lautet:

"(15) Auf Versicherte, die nach der am 30. September 2000 geltenden Rechtslage Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach §253b mit Stichtag 1. Oktober 2000 oder 1. November 2000 oder 1. Dezember 2000 oder 1. Jänner 2001 oder 1. Februar 2001 hätten und deren Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2000 zu einem Termin zwischen dem 31. August 2000 und dem 31. Dezember 2000 nachweislich wegen Inanspruchnahme der Pension gelöst wurde, ist §253b Abs1 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung anzuwenden."

1.1.3.7. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SRÄG 2000, 181 BlgNR 21. GP, S 32, wird zu den dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ausgeführt:

"Zu Art1 Z23, 25, 27, 28 und 53 (§§253a Abs1, 253b Abs1, 253c Abs1 und 588 Abs6 und 7 ASVG), Art2 Z11, 14, 17 und 34 (§§131 Abs1, 131a Abs1, 131b Abs1 und 286 Abs4 GSVG) und Art3 Z8, 11, 14 und 31 (§§122 Abs1, 122a Abs1, 122b Abs1 und 276 Abs4 BSVG):

Als eine der Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung der gesetzlichen Pensionsversicherung wird bei den vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit und bei langer Versicherungsdauer sowie bei der Gleitpension das Zugangsalter angehoben: Beginnend mit 1. Oktober 2000 wird das Pensionsanfallsalter je Quartalsbeginn um zwei Monate in neun gleichen Schritten erhöht, bis per 1. Oktober 2002 eine Anhebung von 18 Monaten erreicht ist.

Für männliche Versicherte mit 45 Beitragsjahren, für weibliche Versicherte mit 40 Beitragsjahren wird die Hinaufsetzung des Pensionsanfallsalters nicht wirksam, sofern sie diesem Alter nahe sind. Kindererziehungszeiten sind dabei bis zu fünf Jahren, Präsenz(Zivildienst)zeiten bis zu einem Jahr zu berücksichtigen."

1.2.1. Mit dem PensionsreformG wurden im (Beamten-)Dienst- bzw. Pensionsrecht des Bundes und in den diesem nachgebildeten dienst- bzw. pensionsrechtlichen Systemen Regelungen über die Erhöhung des Pensionsalters getroffen.

1.2.1.1. §15 BDG, idF vor dem Inkrafttreten des PensionsreformG 2001, sah vor, dass der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken konnte. Mit Art1 Z1 PensionsreformG 2001 wurde §15 BDG in der Weise neu gefasst, dass an die Stelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die des 738. Lebensmonates tritt (entspricht 61,5 Lebensjahre).

§15 BDG 1979, idF PensionsreformG 2001, lautet demgemäß wie folgt:

"§15. (1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach §112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach §39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann eine Erklärung nach Abs1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß §112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach §39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs1 jederzeit widerrufen."

1.2.1.2. Gemäß §284 Abs42 BDG, idFd Art1 Z10 PensionsreformG 2001 trat diese Neufassung des §15 BDG mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

1.2.1.3. Die entsprechenden Übergangsregelungen sind in den §§236b und §236c BDG, idF Art1 Z9 PensionsreformG 2001, vorgesehen.

Gemäß §236b Abs1 BDG, idF Art1 Z9 PensionsreformG 2001, ist §15 leg.cit. auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist. Nähere Regelungen darüber, welche Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen, sind in den Abs2 bis 8 des §236b BDG, idFd PensionsreformG 2001, getroffen.

        §236b BDG, idFd PensionsreformG 2001, lautet wie folgt:

                    "Versetzung in den Ruhestand

        §236b. (1) Die §§15 und 15a sind auf vor dem 1. Oktober 1945

geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens bereits mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs1 zählen

1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,

2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach §308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach §172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach §164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach §308 Abs6 ASVG, §172 Abs6 GSVG oder §164 Abs6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten,

4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zählen de Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§2 bis 6 und 9 EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie

5. nach den Abs3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.

(3) Der Beamte des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach §53 Abs2 lith und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs3 beträgt

1. für Zeiten nach §53 Abs2 lith des Pensionsgesetzes 1965 25 000 S und

2. für Zeiten nach §53 Abs2 liti des Pensionsgesetzes 1965 50 000 S.

Ändert sich der Gehaltsansatz V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, so sind die in Z1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen.

(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus §22 Abs2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung ergibt.

(6) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(7) Auf Antrag des vor dem 1. Oktober 1945 geborenen Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß §54 Abs3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach §56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.

(8) Im Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand nach §14 ist auf das Ausmaß der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand vorliegenden beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit hinzuweisen. "

§236c BDG, idFd PensionsreformG 2001, sieht ein stufenweises Wirksamwerden der Erhöhung des Pensionsalters vor. Die Bestimmung lautet:

"§236c. (1) Für Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in §15 Abs1 und 4 und in §15a Abs1 Z1 angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.

2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.

    2. Jänner 1941 bis 1. April 1941    724.

    2. April 1941 bis 1. Juli 1941      726.

    2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941    728.

    2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942  730.

    2. Jänner 1942 bis 1. April 1942    732.

    2. April 1942 bis 1. Juli 1942      734.

    2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942    736.

(2) Für Lehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in §207n Abs1 angeführten 678. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich 1. Oktober 1945 660.

2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946 662.

    2. Jänner 1946 bis 1. April 1946    664.

    2. April 1946 bis 1. Juli 1946      666.

    2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946    668.

    2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947  670.

    2. Jänner 1947 bis 1. April 1947    672.

    2. April 1947 bis 1. Juli 1947      674.

    2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947    676.

         (3)  Für  Lehrer,  die  in  den  in  der  folgenden  Tabelle

angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in §213b

Abs1  angeführten  618.  Lebensmonats  der  jeweils  in  der  rechten

Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

    bis einschließlich 1. Oktober 1950  600.

    2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951  602.

    2. Jänner 1951 bis 1. April 1951    604.

    2. April 1951 bis 1. Juli 1951      606.

    2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951    608.

    2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952  610.

    2. Jänner 1952 bis 1. April 1952    612.

    2. April 1952 bis 1. Juli 1952      614.

    2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952    616.

         (4)  Auf  Beamte,  die bis spätestens  30.  Juni  2000  eine

Erklärung nach §15 Abs1 abgegeben haben, ist §15 in der am  30.  Juni

2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

1.2.2. Für Richter wurden in den §§87 (Erhöhung des Pensionsalters), 166c sowie 166d (Übergangsbestimmungen) und §173 Abs27 (Inkrafttretensbestimmung) RDG, idFd Art5 PensionsreformG 2001, für Landeslehrer in den §§13 und 13b (Erhöhung des Pensionsalters), §§115d und 115e (Übergangsbestimmungen) und §123 Abs35 (Inkrafttretensbestimmung) LDG, idFd Art6 PensionsreformG 2001, bzw. in den §§13 und 13b (Erhöhung des Pensionsalters), §§124d und 124e (Übergangsbestimmungen) und §127 Abs26 (Inkrafttretensbestimmung) LLDG, idFd Art7 PensionsreformG 2001, für Bundestheaterbedienstete in den §§2a (Erhöhung des Pensionsalters), 18g und 18h (Übergangsbestimmungen) und §22 Abs18 (Inkrafttretensbestimmung) BThPG, idFd Art8 PensionsreformG 2001, für Angestellte bzw. Beamte der Österreichischen Bundesbahnen in den §§2 (Erhöhung des Pensionsalters) und 54a (Übergangsbestimmungen) sowie §62 (Inkrafttretensbestimmung) BB-PG, idFd Art12 PensionsreformG 2001, vergleichbare Regelungen getroffen.

1.3.1. Bis zur Neuregelung der Politikerbezüge mit dem - im hier maßgeblichen Zusammenhang mit 1. August 1997 in Kraft getretenen - Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I 1997/64, (BezügebegrenzungsG) sah das BezügeG, BGBl. 1972/273, idF BGBl. 1995/19, für oberste Organe und sonstige Funktionäre des Bundes einen Anspruch auf Ruhebezug vor. Gemäß §49d ff. BezügeG, idF BezügebegrenzungsG, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Ruhebezüge unter bestimmten, dort näher geregelten Voraussetzungen über den 1. August 1997 hinaus weiterhin anzuwenden.

Das BezügeG, idF BGBl. 1995/19, sah als Pensionsalter grundsätzlich die Vollendung des 60. Lebensjahres vor, und zwar in §27 Abs1 für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, in '39 Abs1 für Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder der Volksanwaltschaft, für den Präsidenten des Rechnungshofes sowie für die Landeshauptmänner und in §44d Abs1 für Mitglieder des Europäischen Parlaments. Abweichend davon sahen §27 Abs3 Z1, §39 Abs3 Z1 und §44d Abs3 Z1 leg. cit. für Personen, die am 1. Jänner 1996 die für den Anspruch auf Ruhebezug erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit bereits zur Gänze aufwiesen, die Vollendung des 55. Lebensjahres als Pensionsalter vor.

Für Personen, die am 1. Jänner 1996 die für den Anspruch auf Ruhebezug erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit noch nicht zur Gänze aufwiesen, enthielten die genannten Bestimmungen (jeweils in der Z2)- ausgehend von dem bis dahin geltenden Pensionsalter, nämlich der Vollendung des 55. Lebensjahres - eine stufenweise Übergangsregelung, die bei Ausscheiden aus der Funktion

-

in der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 die Vollendung des 56. Lebensjahres,

-

im Jahre 1997 die Vollendung des 57. Lebensjahres,

-

im Jahre 1998 die Vollendung des 58. Lebensjahres,

-

im Jahre 1999 die Vollendung des 59. Lebensjahres

als Pensionsalter vorsah.

1.3.2. Mit der BezügeG-Novelle BGBl. I 2000/97, wurde nun in §27 Abs1, §39 Abs1 und §44d Abs1 BezügeG das 60. Lebensjahr als Alter, ab dem ein Ruhebezug gebührt, durch den 738. Lebensmonat (also das 61,5. Lebensjahr) ersetzt. Eine gleichartige Erhöhung erfolgte in den §§27 Abs3, 39 Abs3 und 44d Abs3 BezügeG für die dort getroffenen Übergangsregelungen.

Gemäß §45 Abs17 BezügeG-Novelle BGBl. I 2000/97 sind diese Neuregelungen mit 1. Oktober 2000 in Kraft getreten.

Die Abs1 bis 6 des §491 BezügeG, idF BezügeG-Novelle BGBl. I 2000/97, sehen entsprechende Übergangsbestimmungen vor. Diese lauten wie folgt:

"Art VIIIa

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 97/2000

§49l. (1) An die Stelle des in §27 Abs1 und 3, in §39 Abs1 und 3 und in §44d Abs1 und 3 jeweils angeführten 738. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000 720.

    November 2000 bis Jänner 2001    722.

    Februar 2001 bis April 2001      724.

    Mai 2001 bis Juli 2001           726.

    August 2001 bis Oktober 2001     728.

    November 2001 bis Jänner 2002    730.

    Februar 2002 bis April 2002      732.

    Mai 2002 bis Juli 2002           734.

    August 2002 bis Oktober 2002     736.

(2) An die Stelle des in §27 Abs3 Z1, in §39 Abs3 Z1 und in §44d Abs3 Z1 jeweils angeführten 678. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000 660.

    November 2000 bis Jänner 2001    662.

    Februar 2001 bis April 2001      664.

    Mai 2001 bis Juli 2001           666.

    August 2001 bis Oktober 2001     668.

    November 2001 bis Jänner 2002    670.

    Februar 2002 bis April 2002      672.

    Mai 2002 bis Juli 2002           674.

    August 2002 bis Oktober 2002     676.

(3) An die Stelle des in §27 Abs3 Z2 lita, in §39 Abs3 Z2 lita und in §44d Abs3 Z2 lita jeweils angeführten 690. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000 672.

    November 2000 bis Jänner 2001    674.

    Februar 2001 bis April 2001      676.

    Mai 2001 bis Juli 2001           678.

    August 2001 bis Oktober 2001     680.

    November 2001 bis Jänner 2002    682.

    Februar 2002 bis April 2002      684.

    Mai 2002 bis Juli 2002           686.

    August 2002 bis Oktober 2002     688.

(4) An die Stelle des in §27 Abs3 Z2 litb, in §39 Abs3 Z2 litb und in §44d Abs3 Z2 litb jeweils angeführten 702. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000 684.

    November 2000 bis Jänner 2001    686.

    Februar 2001 bis April 2001      688.

    Mai 2001 bis Juli 2001           690.

    August 2001 bis Oktober 2001     692.

    November 2001 bis Jänner 2002    694.

    Februar 2002 bis April 2002      696.

    Mai 2002 bis Juli 2002           698.

    August 2002 bis Oktober 2002     700.

(5) An die Stelle des in §27 Abs3 Z2 litc, in §39 Abs3 Z2 litc und in §44d Abs3 Z2 litc jeweils angeführten 714. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000 696.

    November 2000 bis Jänner 2001    698.

    Februar 2001 bis April 2001      700.

    Mai 2001 bis Juli 2001           702.

    August 2001 bis Oktober 2001     704.

    November 2001 bis Jänner 2002    706.

    Februar 2002 bis April 2002      708.

    Mai 2002 bis Juli 2002           710.

    August 2002 bis Oktober 2002     712.

(6) An die Stelle des in §27 Abs3 Z2 litd, in §39 Abs3 Z2 litd und in §44d Abs3 Z2 litd jeweils angeführten 726. Lebensmonats tritt bei Anfall eines Ruhebezuges in den in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträumen der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

bis einschließlich Oktober 2000 708.

    November 2000 bis Jänner 2001    710.

    Februar 2001 bis April 2001      712.

    Mai 2001 bis Juli 2001           714.

    August 2001 bis Oktober 2001     716.

    November 2001 bis Jänner 2002    718.

    Februar 2002 bis April 2002      720.

    Mai 2002 bis Juli 2002           722.

    August 2002 bis Oktober 2002     724."

2. Die Neuregelung betreffend die Berechnung der Witwen- bzw. Witwerpension.

Mit Änderung einzelner Bestimmungen des ASVG, des GSVG und des BSVG - säm

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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