RS Vwgh 1988/10/18 88/14/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §169;
BAO §183 Abs4;

Beachte

Besprechung in:ÖSzT 1989, 143;

Rechtssatz

Das Parteiengehör erstreckt sich auch auf die Identität von Auskunftspersonen und Zeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140092.X04

Im RIS seit

18.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten