RS Vwgh 1988/10/18 87/11/0127

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0040 E 29. September 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Das so genannte Neuerungsverbot kommt nur dann zum Tragen, wenn der Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt worden ist (Hinweis auf E vom 25. Oktober 1982, 82/10/007).

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110127.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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