RS Vwgh 1988/10/18 88/11/0213

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
B-VG Art131a;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auf die Erhebung einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kann nicht rechtswirksam verzichtet werden. Die Erzwingung eines solchen Rechtsmittelverzichtes kann den Gezwungenen daher nicht in seinen Rechten verletzen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110213.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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