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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Auf die Erhebung einer Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts kann nicht rechtswirksam verzichtet werden. Die Erzwingung eines solchen Rechtsmittelverzichtes kann den Gezwungenen daher nicht in seinen Rechten verletzen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110213.X01Im RIS seit
11.07.2001