RS Vwgh 1988/10/18 87/05/0060

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wird der im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergangene Bescheid eines Gemeinderates von der Gemeindeaufsichtsbehörde aufgehoben, so beginnt die Frist für die Erlassung des Ersatzbescheides durch den Gemeinderat mit dem Tag der Zustellung des aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides zu laufen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050060.X01

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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