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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs2;Rechtssatz
Für die Ausführung einer gem § 38 Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Abdeckung eines Ortsbaches mit Betonfertigteilen ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden: Die gem § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahmen und Anlagen für sich allein dienen keinen der in den §§ 63 ff WRG 1959 angeführten, die Einräumung von Zwangsrechten ermöglichenden Zwecken. Soweit aber gem § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahmen oder Anlagen im Rahmen eines sonstigen solche Zwecke verfolgenden Wasserbauvorhabens vorgesehen sind, entfällt zufolge der Subsidiaritätsklausel des § 38 Abs 1 WRG 1959 die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle. Das Fehlen der Zustimmung des Grundeigentümers steht der angestrebten nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung (§ 38 Abs 1 WRG) entgegen und zieht den wasserpolizeilichen Beseitigungsauftrag gem § 138 Abs 2 WRG nach sich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070162.X02Im RIS seit
21.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012