Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §80 Abs1;Rechtssatz
Die Anwendung des § 81 GewO setzt das Vorliegen einer genehmigten Betriebsanlage voraus. Ist hingegen die der zu ändernden Betriebsanlage zu Grunde liegende Betriebsanlagengenehmigung inzwischen erloschen, so ist es rechtlich verfehlt, die vorgenommenen Änderungen in Anwendung der Bestimmung des § 81 GewO gewerberechtlich zu genehmigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040271.X02Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015