RS Vwgh 1988/10/18 87/04/0271

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §80 Abs1;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 81 GewO setzt das Vorliegen einer genehmigten Betriebsanlage voraus. Ist hingegen die der zu ändernden Betriebsanlage zu Grunde liegende Betriebsanlagengenehmigung inzwischen erloschen, so ist es rechtlich verfehlt, die vorgenommenen Änderungen in Anwendung der Bestimmung des § 81 GewO gewerberechtlich zu genehmigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040271.X02

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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