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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs1;Rechtssatz
Gem § 87 Abs 1 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Beh (§ 361 GewO) zu entziehen, wenn u.a. auf den Gewerbeinhaber die Voraussetzungen für einen Ausschluss gem § 13 Abs 1 GewO zutreffen. Daraus folgt für Anmeldungsgewerbe, dass kein Ausschluss von der Gewerbeausübung zu verfügen, sondern die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn Gewerbeausschlussgründe erst nach einer das Gewerberecht begründenden Gewerbeanmeldung entstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040090.X01Im RIS seit
12.10.2006