RS Vwgh 1988/10/18 88/07/0023

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Verfahren vor dem VwGH
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §66 Abs4

Rechtssatz

Ein Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt einer Zurückweisung eine Abweisung vorgenommen hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (Hinweis auf E 17.2.1965, 2077/64, VwSlg 6598 A/1965; 6.5.1981, 1812/80; 31.1.1985, 81/08/0125; 25.6.1986, 85/03/0154). Das hypothetische Eingehen in die Sache selbst unter der Annahme einer Parteistellung der Beschwerdeführerin vermag daran nichts zu ändern, weil auch dann, wenn der Bescheid, mit dem eine Berufung zurückgewiesen wurde, noch den Ausspruch enthält, dass die Berufung auch als unbegründet abzuweisen gewesen wäre, einem solchen Ausspruch und seiner sachlichen Begründung nur der Charakter einer unverbindlichen Äußerung und Rechtsbelehrung zukommt, die nicht der Rechtskraft fähig sind (Hinweis auf E 14.10.1932, A 0226/31; 11.2.1933, A 1239/32).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070023.X02

Im RIS seit

16.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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