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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3 impl;Rechtssatz
Hat der Rechtsvertreter des Antragstellers die Kanzleibedienstete ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Vollmacht an den VwGH zu übersenden sei, unterlief der jahrelang verlässlichen Kanzleibediensteten jedoch im Zuge der Kuvertierung eine Verwechslung der Vollmachtsurkunde, so erweist sich diese Verwechslung als ein für den Vertreter des Antragstellers und damit auch für den Antragsteller selbst unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches ihn jedenfalls ohne ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der vollständigen Mängelbehebung innerhalb der mit Verfügung des VwGH gesetzten
Frist hinderte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040104.X02Im RIS seit
13.10.2006