RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0104

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 impl;
AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Rechtsvertreter des Antragstellers die Kanzleibedienstete ausdrücklich darauf hingewiesen, welche Vollmacht an den VwGH zu übersenden sei, unterlief der jahrelang verlässlichen Kanzleibediensteten jedoch im Zuge der Kuvertierung eine Verwechslung der Vollmachtsurkunde, so erweist sich diese Verwechslung als ein für den Vertreter des Antragstellers und damit auch für den Antragsteller selbst unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches ihn jedenfalls ohne ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der vollständigen Mängelbehebung innerhalb der mit Verfügung des VwGH gesetzten

Frist hinderte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040104.X02

Im RIS seit

13.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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