RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0069

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1973 §15;
GewO 1973 §74;
StVO 1960 §82 Abs3 litc;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1992/3, S 233-248;

Rechtssatz

Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 3 lit c GewO nur für gewerbliche Tätigkeiten gilt, deren Betriebsanlage genehmigt ist, ist es in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob die Betriebsanlage (hier: für Stehimbiss Kiosk) der Genehmigungspflicht iSd § 74 GewO unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040069.X03

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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