Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §15;Beachte
Besprechung in: ZfV 1992/3, S 233-248;Rechtssatz
Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Ausnahmebestimmung des § 82 Abs 3 lit c GewO nur für gewerbliche Tätigkeiten gilt, deren Betriebsanlage genehmigt ist, ist es in diesem Zusammenhang bedeutungslos, ob die Betriebsanlage (hier: für Stehimbiss Kiosk) der Genehmigungspflicht iSd § 74 GewO unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040069.X03Im RIS seit
11.10.2006