RS Vwgh 1988/10/18 88/05/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0265/75 B VS 25. März 1976 VwSlg 9024 A/1976 RS 3

Stammrechtssatz

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050192.X01

Im RIS seit

03.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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