RS Vwgh 1988/10/18 86/14/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 165;

Rechtssatz

Die bloß abstrakte Möglichkeit, daß einer mit einer bestimmten Aufgabe betrauten Person ein Fehler unterlaufen kann, rechtfertigt für sich allein auch dann nicht die Annahme von dolus eventualis, wenn die betreffende Person in der Vergangenheit schon einmal einen Fehler begangen hat. Die Kenntnis hievon kann zwar unter Umständen zu einem Auswahlverschulden (culpa in eligendo) oder zu einer schuldhaften Verletzung der Überwachungspflicht, (culpa in custodienda) führen; Voraussetzung dafür, ein derartiges Verschulden der Schuldform des dolus eventualis zu subsumieren, ist jedoch, daß der Täter in Kenntnis konkreter Umstände war, aus denen ernstlich auf die Verwirklichung des deliktischen Sachverhaltes geschlossen werden konnte, und daß er sich damit abgefunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986140142.X02

Im RIS seit

18.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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