RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0139

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

B-VG Art18 Abs1;
HKG 1946 §1;
HKG 1946 §42 Abs4;
HKG 1946 §68 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖZW 1989/1;

Rechtssatz

Die Landeskammer nimmt bei einer Entscheidung iSd § 42 Abs 4 HKG behördliche Aufgaben wahr (Hinweis auf E 27.5.1986, 85/04/0098). Bezogen darauf kommt im Fall eines auf § 68 Abs 2 HKG gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides über die Aufhebung einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Landeskammer in einem Streitfall gem § 42 Abs 4 HKG eine Verletzung der Landeskammer in "subjektiven (öffentlichen) Individualrechten", so insb auch etwa aus ihrer Stellung als öffentlich-rechtliche Interessenvertretung iSd § 1 HKG nicht in Betracht. Dies trifft auch in Ansehung eines "Anspruches auf Wahrung des Selbstverwaltungsrechtes" zu, wobei im gegebenen Zusammenhang noch darauf zu verweisen ist, daß der Rechtssatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der aus Art 18 Abs 1 B-VG zu entnehmen ist, nicht im Sinne der Festlegung eines subjektiven Rechtes auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung

verstanden werden kann (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55, VwSlg 4350 A/1957).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040139.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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