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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖZW 1989/1;Rechtssatz
Die Landeskammer nimmt bei einer Entscheidung iSd § 42 Abs 4 HKG behördliche Aufgaben wahr (Hinweis auf E 27.5.1986, 85/04/0098). Bezogen darauf kommt im Fall eines auf § 68 Abs 2 HKG gestützten aufsichtsbehördlichen Bescheides über die Aufhebung einer bescheidmäßigen Erledigung durch die Landeskammer in einem Streitfall gem § 42 Abs 4 HKG eine Verletzung der Landeskammer in "subjektiven (öffentlichen) Individualrechten", so insb auch etwa aus ihrer Stellung als öffentlich-rechtliche Interessenvertretung iSd § 1 HKG nicht in Betracht. Dies trifft auch in Ansehung eines "Anspruches auf Wahrung des Selbstverwaltungsrechtes" zu, wobei im gegebenen Zusammenhang noch darauf zu verweisen ist, daß der Rechtssatz von der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der aus Art 18 Abs 1 B-VG zu entnehmen ist, nicht im Sinne der Festlegung eines subjektiven Rechtes auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung
verstanden werden kann (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55, VwSlg 4350 A/1957).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040139.X04Im RIS seit
11.07.2001