RS Vwgh 1988/10/18 88/05/0088

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §58;
LStVwG OÖ 1975 §59;
LStVwG OÖ 1975 §60;
VwRallg;

Beachte

Vorgeschichte:85/05/0085 E 17. Dezember 1985;

Rechtssatz

Aus der Tatsache, daß in einem Enteignungsverfahren gem dem LStVwG OÖ 1975 (ohne Nennung eines Leistungspflichtigen) ein Betrag bestimmter Höhe als Ersatz für eine taugliche Zufahrt bescheidmäßig zuerkannt wurde, kann ein Anspruch auf Herstellung einer tauglichen Ersatzzufahrt nicht abgeleitet werden; eine Zurückweisung des Antrages auf Herstellung eines Ersatzweges stellt daher keinen Eingriff in die Rechtskraft des Entschädigungsbescheides dar.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050088.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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