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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Vorgeschichte:85/05/0085 E 17. Dezember 1985;Rechtssatz
Aus der Tatsache, daß in einem Enteignungsverfahren gem dem LStVwG OÖ 1975 (ohne Nennung eines Leistungspflichtigen) ein Betrag bestimmter Höhe als Ersatz für eine taugliche Zufahrt bescheidmäßig zuerkannt wurde, kann ein Anspruch auf Herstellung einer tauglichen Ersatzzufahrt nicht abgeleitet werden; eine Zurückweisung des Antrages auf Herstellung eines Ersatzweges stellt daher keinen Eingriff in die Rechtskraft des Entschädigungsbescheides dar.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050088.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018