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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
ABGB §143 Abs1;Rechtssatz
Das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten ist bei der Berechnung des Ausmaßes der Ersatzpflicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu berücksichtigen. Die im § 143 Abs 1 ABGB normierte, aussschließlich im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern trifft ausschließlich dieses; daran vermag die wechselseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten nichts zu ändern. Es gehört nicht zu den vom unterhaltspflichtigen Ehegatten zu deckenden Bedürfnissen, dem anderen Ehegatten zusätzlich Mittel zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht Dritten gegenüber nachzukommen (Hinweis auf OGH vom 10.10.1983, 1 Ob 720/83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110127.X05Im RIS seit
13.07.2001