RS Vwgh 1988/10/18 87/11/0127

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs1;
ABGB §94;
SHG Bgld 1975 §42 Abs1;

Rechtssatz

Das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Ehegatten ist bei der Berechnung des Ausmaßes der Ersatzpflicht des Unterhaltspflichtigen nicht zu berücksichtigen. Die im § 143 Abs 1 ABGB normierte, aussschließlich im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber den Eltern trifft ausschließlich dieses; daran vermag die wechselseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten nichts zu ändern. Es gehört nicht zu den vom unterhaltspflichtigen Ehegatten zu deckenden Bedürfnissen, dem anderen Ehegatten zusätzlich Mittel zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzen, seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht Dritten gegenüber nachzukommen (Hinweis auf OGH vom 10.10.1983, 1 Ob 720/83).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110127.X05

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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