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Verfahren vor dem VwGHNorm
VwGG §45 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Unterlassung der Aufnahme von Beweisen die vom Bfr im abgeschlossenen Verfahren angeboten wurden, vermag den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zu verwirklichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040106.X02Im RIS seit
29.07.2021Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021