RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0106

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Verfahren vor dem VwGH
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Unterlassung der Aufnahme von Beweisen die vom Bfr im abgeschlossenen Verfahren angeboten wurden, vermag den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG nicht zu verwirklichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040106.X02

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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