RS Vwgh 1988/10/18 86/14/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 165;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Besch im Finanzstrafverfahren in Pausch und Bogen als "Schutzbehauptungen" hinzustellen und dies ausschließlich damit zu begründen, der Besch unterliege nicht der Wahrheitspflicht, grenzt an willkürliche Unterstellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986140142.X03

Im RIS seit

18.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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