RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0198

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §79;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0123 E 27. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Das von der Behörde durchzuführenden Verfahren nach § 79 GewO 1973 setzt weder eine Antragstellung des Betriebsanlageninhabers noch auch der "Nachbarn" voraus und enthält auch keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid. Der Betriebsanlageninhaber wird daher ein keinem subjektiven Recht verletzt, wenn durch einen im Instanzenzug in einem aus dem Grunde des § 79 GewO 1973 durchgeführtes verwaltungsbehördliches Verfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid die Bescheide der Vorinstanzen ersatzlos behoben werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040198.X01

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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