RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Einem Abspruch über die Entziehung einer Gewerbeberechtigung aus den Gründen des § 87 Abs 1 Z 1 GewO steht ein zuvor erfolgter, im Instanzenzug ergangener Abspruch über das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen nach § 13 GewO bzw. der Voraussetzung des § 340 Abs 7 GewO nicht entgegen; keine Sachidentität kommt deshalb nicht in Betracht, weil Gewerbeausschließungsgründe, die eine Entziehung iSd § 87 GewO tatbestandsmäßig rechtfertigen, erst nach einer das Gewerberecht begründenden Gewerbeanmeldung entstanden sein können, wogegen der Ausspruch eines Gewerbeausschlusses iSd § 13 GewO bzw. eine Feststellung nach § 340 Abs 7 GewO sich jedenfalls nur auf Ausschlussgründe beziehen kann, deren Entstehungszeitpunkt vor der Gewerbeanmeldung liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040090.X02

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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