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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Einem Abspruch über die Entziehung einer Gewerbeberechtigung aus den Gründen des § 87 Abs 1 Z 1 GewO steht ein zuvor erfolgter, im Instanzenzug ergangener Abspruch über das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen nach § 13 GewO bzw. der Voraussetzung des § 340 Abs 7 GewO nicht entgegen; keine Sachidentität kommt deshalb nicht in Betracht, weil Gewerbeausschließungsgründe, die eine Entziehung iSd § 87 GewO tatbestandsmäßig rechtfertigen, erst nach einer das Gewerberecht begründenden Gewerbeanmeldung entstanden sein können, wogegen der Ausspruch eines Gewerbeausschlusses iSd § 13 GewO bzw. eine Feststellung nach § 340 Abs 7 GewO sich jedenfalls nur auf Ausschlussgründe beziehen kann, deren Entstehungszeitpunkt vor der Gewerbeanmeldung liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040090.X02Im RIS seit
12.10.2006