Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §15;Beachte
Besprechung in: ZfV 1992/3, S 233-248;Rechtssatz
Eine Landfläche, auf welcher ein Verkaufskiosk (hier: Stehimbiss "Schnitzelland") situiert ist, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen betreten werden kann, wobei das Kriterium der allgemeinen Zugänglichkeit darin zu erblicken ist, dass keine Absperrungen vorhanden sind, die die Fußgänger die die gewerbliche Tätigkeit des (Gast)gewerbebetriebes nicht in Anspruch nehmen wollten, am Betreten der an den Kiosk anschließenden Landfläche hindern, stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, für welche zufolge § 1 Abs 1 StVO dieses Bundesgesetz und daher insbesondere auch der § 82 StVO gilt. Hiebei ist es rechtlich unerheblich, ob es sich um einen privaten Grund oder um öffentliches Gut handelt, da nicht das Eigentum an der Straße, sondern nur das Vorliegen eines Fußgängers - oder Kraftfahrzeugverkehrs das Merkmal einer Straße mit öffentlichem Verkehr bildet.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040069.X01Im RIS seit
11.10.2006