RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GewO 1973 §15;
GewO 1973 §339;
GewO 1973 §340;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs3 litc;
StVO 1960 §82;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1992/3, S 233-248;

Rechtssatz

Eine Landfläche, auf welcher ein Verkaufskiosk (hier: Stehimbiss "Schnitzelland") situiert ist, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen betreten werden kann, wobei das Kriterium der allgemeinen Zugänglichkeit darin zu erblicken ist, dass keine Absperrungen vorhanden sind, die die Fußgänger die die gewerbliche Tätigkeit des (Gast)gewerbebetriebes nicht in Anspruch nehmen wollten, am Betreten der an den Kiosk anschließenden Landfläche hindern, stellt eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, für welche zufolge § 1 Abs 1 StVO dieses Bundesgesetz und daher insbesondere auch der § 82 StVO gilt. Hiebei ist es rechtlich unerheblich, ob es sich um einen privaten Grund oder um öffentliches Gut handelt, da nicht das Eigentum an der Straße, sondern nur das Vorliegen eines Fußgängers - oder Kraftfahrzeugverkehrs das Merkmal einer Straße mit öffentlichem Verkehr bildet.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040069.X01

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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