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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69;Rechtssatz
Wurde ein Bescheid mit einem Erkenntnis des VwGH aufgehoben, so hat der Bfr damit jenes Ziel erreicht, welches er auch mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich dieses Bescheides anstrebt. Seine Rechtsstellung könnte daher durch eine allfällige Bewilligung seines Wiederaufnahmeantrages nicht berührt werden, sodass sich seine Rechtsstellung auch durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme im Instanzenzug abgewiesen wurde, nicht verändern könnte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040175.X02Im RIS seit
16.10.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014