RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0175

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde ein Bescheid mit einem Erkenntnis des VwGH aufgehoben, so hat der Bfr damit jenes Ziel erreicht, welches er auch mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich dieses Bescheides anstrebt. Seine Rechtsstellung könnte daher durch eine allfällige Bewilligung seines Wiederaufnahmeantrages nicht berührt werden, sodass sich seine Rechtsstellung auch durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme im Instanzenzug abgewiesen wurde, nicht verändern könnte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040175.X02

Im RIS seit

16.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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