RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0074

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §62;

Rechtssatz

Von einer zur Beschwerdeerhebung allenfalls nicht ausreichenden "bloß mittelbaren Vertretung" des Bf durch den Rechtsanwalt kann nicht ausgegangen werden, wenn aus dem Inhalt der vorgelegten Vollmachten iZm der Vertretungsbezeichnung im Beschwerdeschriftsatz bzw. dessen Ergänzung eine dem Bf zuzurechnende Bevollmächtigung des Beschwerdevertreters iSd § 10 AVG iVm § 62 und § 24 Abs 2 VwGG in zureichender Weise hervorgeht. Dem B des VwGH vom 3.3.1987, 87/14/0003, lag ein anderer Sachverhalt (Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages und Annahme einer in diesem Zusammenhang nicht als zulässig erachteten Substitutionsvollmacht) zugrunde.

Schlagworte

Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Substitution nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040074.X07

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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