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L85004 Straßen OberösterreichNorm
AVG §68 Abs4 litc;Beachte
Vorgeschichte:85/05/0085 E 17. Dezember 1985;Rechtssatz
Wenn der VwGH szt. dem Bf ein subjektiv-öffentliches Recht darauf eingeräumt hat, dass die ihm bescheidmäßig zuerkannte Entschädigung in Anwendung des § 68 Abs 4 lit c AVG nicht für nichtig erklärt werden kann, so bedeutet dies nicht, dass aus dieser Aussage eine nicht gegebene Parteistellung im damaligen Enteignungsverfahren abgeleitet werden könnte.
Schlagworte
Parteibegriff Tätigkeit der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050088.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018