RS Vwgh 1988/10/18 88/05/0088

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 litc;
AVG §8;
LStVwG OÖ 1975 §58;
LStVwG OÖ 1975 §59;
LStVwG OÖ 1975 §60;
VwRallg;

Beachte

Vorgeschichte:85/05/0085 E 17. Dezember 1985;

Rechtssatz

Wenn der VwGH szt. dem Bf ein subjektiv-öffentliches Recht darauf eingeräumt hat, dass die ihm bescheidmäßig zuerkannte Entschädigung in Anwendung des § 68 Abs 4 lit c AVG nicht für nichtig erklärt werden kann, so bedeutet dies nicht, dass aus dieser Aussage eine nicht gegebene Parteistellung im damaligen Enteignungsverfahren abgeleitet werden könnte.

Schlagworte

Parteibegriff Tätigkeit der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050088.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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