RS Vwgh 1988/10/18 88/04/0073

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Geruchsbeeinträchtigungen, die nur in Ansehung einer befürchteten "Belästigung umliegender Bewohner durch Windverfrachtung" geltend gemacht werden, wobei im Hinblick auf die Art der Nutzung der Grundstücke der betreffenden Nachbarn diese nicht als "derartige" Bewohner angesehen werden können, sind nicht als Erhebung entsprechend qualifizierter Einwendungen anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040073.X07

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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