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44 ZivildienstNorm
RGV 1955 §13 Abs1;Rechtssatz
§ 27 Abs 1 ZDG enthält eine auf das "Wie" des Ersatzes eingeschränkte Verweisung auf die Bestimmungen des § 13 Abs 1 und 7 der RGV. Das bedeutet , dass bei Kosten bis zur Höhe der Nächtigungsgebühr die Pauschalregelung der RGV gilt und erst bei darüber hinausgehenden Kosten ein detaillierter Nachweis der tatsächlich unvermeidbaren Auslagen erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110016.X02Im RIS seit
05.02.2007