Index
23/01 KonkursordnungNorm
AnfO §4 Abs2;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 AnfO und des § 32 Abs 2 KO sind auf eine GesmbH & Co KG nicht analog anzuwenden. Die Komplementärgesellschaft und deren einziger Gesellschafter (hier:
der Ehegatte der Antragstellerin sind verschiedene Rechtssubjekte, sodass dieser auch nicht als Komplementär anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110059.X03Im RIS seit
01.02.2007