RS Vwgh 1988/10/18 88/11/0059

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

23/01 Konkursordnung
23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AnfO §4 Abs2;
IESG §1 Abs3 Z1;
KO §32 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 4 Abs 2 AnfO und des § 32 Abs 2 KO sind auf eine GesmbH & Co KG nicht analog anzuwenden. Die Komplementärgesellschaft und deren einziger Gesellschafter (hier:

der Ehegatte der Antragstellerin sind verschiedene Rechtssubjekte, sodass dieser auch nicht als Komplementär anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110059.X03

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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