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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Hirtzberger S K, Rechtsanwälte, der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 10. April 2008, UW.4.1.6/0138-I/5/2008, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit rechtkräftigem Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. September 2004 wurde dem Antragsteller im Zusammenhang mit einer Nassbaggerung ein näher konkretisierter Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, darunter die Erhöhung von zu tief abgebauten Teilflächen, erteilt. Die Aufschüttung erfolgte nur teilweise.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 suchte der Antragsteller um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für diesen Zustand der Nassbaggerung an (Antrag auf "Bewilligung des bestehenden Schotterabbaues auf dem derzeitigen Niveau und räumliche Trennung des bestehenden Abbaues in Form einer Einschränkung auf die Schotteraufbereitung und Rekultivierung").
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag im Instanzenzug wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Bescheid einem Vollzug zugänglich wäre. Würde dem Antrag des Antragstellers auf Bewilligung stattgegeben, könnte der Bescheid aus dem Jahr 2004 nicht mehr vollstreckt werden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. In weiterer Folge stellt der Antragsteller die für ihn wirtschaftlich nachteiligen Folgen des Vollzuges des wasserpolizeilichen Auftrages dar.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist nicht erkennbar, dass der im vorliegenden Fall in Beschwerde gezogene Bescheid, mit dem ein Antrag auf Bewilligung zurückgewiesen wurde, einem Vollzug zugänglich wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (lediglich) eine Veränderung in der Rechtsphäre des Beschwerdeführers abgelehnt. Selbst bei Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof bestünde der rechtskräftige wasserpolizeiliche Auftrag aus dem Jahr 2004 weiterhin.
Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren (hier: Zurückweisung eines Ansuchens um wasserrechtliche Bewilligung) nicht erlangen, ist der Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.
Aus diesem Grund konnte dem Aufschiebungsbegehren keine Folge gegeben werden.
Wien, am 4. Juni 2008
Schlagworte
Vollzug Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008070017.A00Im RIS seit
06.10.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008