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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wenn weder im Verfahren betreffend Gewährung einer Sozialhilfe der Unterhaltspflichtige zugezogen noch ihm der Gewährungsbescheid zugestellt wurde, so kommt dem Gewährungsbescheid keine erweiterte, den Unterhaltspflichten treffende Rechtskraft zu, sodaß die Behörde auf Grund seiner Einwände die Frage, ob die Gewährung der Sozialhilfe zu Recht erfolgte, im Verfahren über die Ersatzpflicht neuerlich zu
klären hat (Hinweis E 23.10.1985, 84/11/0118, E 13.3.1987, 84/11/0332, E 1.3.1988, 87/11/0232).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110127.X04Im RIS seit
13.07.2001