RS Vwgh 1988/10/18 87/11/0127

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
SHG Bgld 1975 §42 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn weder im Verfahren betreffend Gewährung einer Sozialhilfe der Unterhaltspflichtige zugezogen noch ihm der Gewährungsbescheid zugestellt wurde, so kommt dem Gewährungsbescheid keine erweiterte, den Unterhaltspflichten treffende Rechtskraft zu, sodaß die Behörde auf Grund seiner Einwände die Frage, ob die Gewährung der Sozialhilfe zu Recht erfolgte, im Verfahren über die Ersatzpflicht neuerlich zu

klären hat (Hinweis E 23.10.1985, 84/11/0118, E 13.3.1987, 84/11/0332, E 1.3.1988, 87/11/0232).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110127.X04

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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