RS Vwgh 1988/10/18 88/11/0016

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §27;
ZDG 1986 §34;
ZDG 1986 §34a;

Rechtssatz

Das Zivildienstgesetz sieht zum einen Leistungen zu dem Zweck vor, dem Zivildienstleistenden die bisherige Wohnung zu erhalten (die Wohnkostenbeihilfe gem § 34 ZDG; Hinweis auf E 27.10.1987, 87/11/0080), und zum anderen - sofern nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für seine Unterbringung sorgt (§ 25 Abs 2 und § 34 a Abs 1 ZDG) - Leistungen, die die Abgeltung jener Aufwendungen bezwecken, die dem Zivildienstleistenden aus der Benützung einer Wohnung (Unterkunft) während des Zivildienstes erwachsen. In Ansehung der zuletzt genannten Leistungen sieht das Gesetz alternierend die Wohnungsbenützungsvergütung gem § 34 a ZDG für die Benützung der eigenen Wohnung oder das Quartiergeld gem § 27 ZDG für eine Unterkunftsnahme, so weit dies nicht nach § 27 Abs 2 und Abs 3 ZDG ausgeschlossen ist, vor. Es steht dem Zivildienstpflichtigen frei, entweder seine Wohnung zu benützen oder eine Unterkunft iSd § 27 ZDG zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110016.X01

Im RIS seit

05.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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