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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §27;Rechtssatz
Das Zivildienstgesetz sieht zum einen Leistungen zu dem Zweck vor, dem Zivildienstleistenden die bisherige Wohnung zu erhalten (die Wohnkostenbeihilfe gem § 34 ZDG; Hinweis auf E 27.10.1987, 87/11/0080), und zum anderen - sofern nicht der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für seine Unterbringung sorgt (§ 25 Abs 2 und § 34 a Abs 1 ZDG) - Leistungen, die die Abgeltung jener Aufwendungen bezwecken, die dem Zivildienstleistenden aus der Benützung einer Wohnung (Unterkunft) während des Zivildienstes erwachsen. In Ansehung der zuletzt genannten Leistungen sieht das Gesetz alternierend die Wohnungsbenützungsvergütung gem § 34 a ZDG für die Benützung der eigenen Wohnung oder das Quartiergeld gem § 27 ZDG für eine Unterkunftsnahme, so weit dies nicht nach § 27 Abs 2 und Abs 3 ZDG ausgeschlossen ist, vor. Es steht dem Zivildienstpflichtigen frei, entweder seine Wohnung zu benützen oder eine Unterkunft iSd § 27 ZDG zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110016.X01Im RIS seit
05.02.2007