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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §80 Abs1;Rechtssatz
Erfasst die Änderung der Betriebsanlage eines Sägewerkes auch das (offenkundig einzige) Sägegatter, ohne welches ein Sägewerk wohl nicht betrieben werden kann, fehlt es ab dem Zeitpunkt der Änderung an einem konsensgemäßen Betrieb der fraglichen Anlage. (hier: da innerhalb der Frist des § 80 Abs 1 GewO kein konsensmäßiger Betrieb vorlag, erlosch die Genehmigung der Betriebsanlage; eine Genehmigung der Änderung durfte nach dem Löschen nicht erfolgen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040271.X03Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015