RS Vwgh 1988/10/18 87/04/0271

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Veröffentlicht am 18.10.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §80 Abs1;
GewO 1973 §81;

Rechtssatz

Erfasst die Änderung der Betriebsanlage eines Sägewerkes auch das (offenkundig einzige) Sägegatter, ohne welches ein Sägewerk wohl nicht betrieben werden kann, fehlt es ab dem Zeitpunkt der Änderung an einem konsensgemäßen Betrieb der fraglichen Anlage. (hier: da innerhalb der Frist des § 80 Abs 1 GewO kein konsensmäßiger Betrieb vorlag, erlosch die Genehmigung der Betriebsanlage; eine Genehmigung der Änderung durfte nach dem Löschen nicht erfolgen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040271.X03

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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