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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0519/61 E VS 9. Mai 1962 VwSlg 5795 A/1962 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Gesetzesauslegung muß in erster Linie die Bedeutung der einzelnen, im Gesetz gebrauchten Worte ermittelt werden. Die sprachliche Auslegung muß aber auch den Zusammenhang mit anderen Worten des Gesetzes und manchmal auch mit anderen Gesetzen berücksichtigen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040110.X03Im RIS seit
11.07.2001